Geschäftsbedingungen der Firma Reha Automobile Heinz Eikenberg GmbH, Bad Zwischenahn
§ 1 Vertragsabschluß
- 1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb einer Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
- 2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
§ 2 Preise
- 1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.
- 2. Eine Erhöhung der im Kaufvertrag angegebenen Preise ist nur zulässig, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt. Die Erhöhung darf bei Lieferfristen bis zu sechs Monaten nicht mehr als drei Prozent, bei längeren Lieferfristen nicht mehr als sechs Prozent betragen. Voraussetzung für eine Erhöhung ist außerdem, daß der Kaufgegenstandhersteller Preise in gleichem Maße angehoben hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung binnen drei Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
- 3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.
§ 3 Zahlung, Zahlungsverzug
- 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
- 2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
- 3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
§ 4 Lieferung und Lieferungsverzug
- 1. Liefertermine oder Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Entsprechende Termine oder Fristen sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- 2. Der Käufer kann im Fall des Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz durch Nichterfüllung zu verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ausgeschlossen Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
- 3. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in den zuvor benannten Absätzen genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
§ 5 Abnahme
- 1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. Sonder- und Einzelanfertigungen sowie Maßanfertigungen sind von einer Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen.
- 2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grobe fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- 3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der vom Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.
- 2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragraphen nach kommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
- 3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen.
- 4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, daß der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
- 5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
- 6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
§ 7 Gewährleistung
- 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher bei neuen Sachen 24 Monate, bei gebrauchten Sachen 12 Monate ab Übergabe der Sache. Für Kaufleute beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Sachen 12 Monate und in allen anderen Fällen 6 Monate ab Übergabe der Sache.
- 2. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
- 3. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Zur Mangelbeseitigung hat der Auftraggeber das Fahrzeug am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen, es sei denn, wir genehmigen die fachgerechte Mangelbeseitigung durch Fremdbetriebe in der Nähe des Wohnortes des Auftraggebers. Das Fahrzeug hat zur Mangelbeseitigung frei Haus am Erfüllungsort oder bei dem von uns genehmigten Fremdbetrieb abgeliefert zu werden.
- 4. Grundsätzlich gilt: Der Auftraggeber hat sich unverzüglich nach Entdecken eines Mangels mit unserem Haus in Verbindung zu setzen. Wir kommen grundsätzlich nicht für Kosten einer Mängelbeseitigung auf, die ohne unser Wissen und ohne unsere Freigabe in Fremdbetrieben erfolgt oder bereits erfolgt ist.
- 5. Eine Haftung für Ausfallschäden oder auch für Kosten einer vorübergehenden Ersatzbeschaffung wie z.B. Mietwagenkosten, ist ausgeschlossen.
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- 6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler im ursächlichen Zusammenhang damit steht, daß
- a) Der Käufer einen Fehler nicht gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen anzeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
- b) Der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überansprucht worden ist oder
- c) Der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Verkäufer oder Hersteller für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen mußte oder
- d) In den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
- e) Der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
- 7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen
- 8. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet. Solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen drei Monate nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.
§ 8 Haftung
- 1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn er, sein gesetzlicher Vertreter
- Oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.
- 2. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Verkäufer jedoch nur,
- soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten
- Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung ( z.B. Fahrzeug- und Gepäck-
- Versicherung) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die
- Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird.
- 3. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener
- Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.
- 4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen und von diesem aufnehmen zu lassen.
- 5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Westerstede.
Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer der Wohnsitz des Verkäufers als Gerichtsstand, also Westerstede.
Behindertenfahrzeuge und
Fahrhilfen für Körperbehinderte
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